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§ 1 Geltungsbereich

1) Diese Vertragsbedingungen gelten für Verträge zwischen AHI und dem jeweiligen Mieter über die Vermietung der Ahi Location unter o.g. Anschrift (im folgenden Mietgegenstand), zzgl. evtl. der Erbringung weiterer Leistungen (falls vertraglich vereinbart: Bewirtung, Dekoration, Orchester/Band/Künstler, Foto-/Kamerateam und Personal) durch AHI.

2) Vertragsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 2 Begriffe und Klarstellungen

AHI tritt im Rahmen der in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Veranstaltung ausschließlich als Vermieter, in keinem Fall als Veranstalter auf. Der jeweilige Mieter von AHI ist Mieter und zugleich Veranstalter und hat dies auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarte etc. eindeutig zum Ausdruck zu bringen. AHI tritt in keine vertraglichen Rechtsbeziehungen zu den Besuchern des jeweiligen Mieters/Veranstalters. Dies ist, falls erforderlich, ausschließlich Sache des Mieters als Veranstalter. Zur Klarstellung: Ansprechpartner von AHI ist der Mieter bzw. der von diesem bestimmte Veranstaltungsleiter. Ansprechpartner der Besucher ist der Veranstalter, also der Mieter.

 

§ 3 Angebot, Vertragsabschluss, Überlassung an Dritte, Untervermietung

1) Der Vertrag kommt ausschließlich durch Unterzeichnung des Vertrages durch den Mieter und AHI zustande.

2) Die Überlassung des Mietgegenstandes durch den Mieter an Dritte ist unzulässig. Dem Mieter ist es ferner untersagt, ohne Vorherige Zustimmung durch AHI, Dritten, zum Zwecke des Verkaufs von Waren, den Zugang zum Mietgegenstand zu verschaffen. Ein Verstoß des Mieters gegen § 3 Abs. 2 dieser Vertragsbedingungen eröffnet AHI die Rechte aus § 16 dieser Vertragsbedingungen.

 

§ 4 Miete und Mietnebenkosten

1) Die Miete versteht sich jeweils inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie ist im Voraus fällig, und zwar in Höhe von 50 % der vereinbarten Miete zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages. Der Rest ist zwei Wochen vor der Veranstaltung fällig. Die Miete ist auf das Konto der AHI (Bankdaten siehe Vertrag) zu zahlen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen, die innerhalb 4 Wochen nach Vertragsschluss durchgeführt werden, ist die gesamte Miete sofort fällig.

2) Die Miete schließt die Nebenkosten ein.

 

§ 5 Nutzung der Mietsache, Über- und Rückgabe

1) Der Mietgegenstand darf nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck genutzt werden. Eine Änderung des Nutzungszweckes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AHI. Etwaige Zustimmungserklärungen der AHI werden stets, auch wenn dies in der Zustimmungserklärung nicht ausdrücklich gesagt ist, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung erteilt. Die Einhaltung des im Vertrag vereinbarten und angegebenen Nutzungszwecks wird ausdrücklich zu einer wesentlichen Vertragspflicht  erklärt, deren Verletzung AHI die Rechte aus § 16 dieser Vertragsbedingungen eröffnet.

2) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Veranstaltung keine Personen, Minderheiten, Völkergruppen, politischen Parteien bzw. sonstige Gruppierungen verunglimpft, diskriminiert oder in einer anderen Art und Weise herabgewürdigt werden. Eine Veranstaltung zu solch einem Zweck wird AHI nicht zulassen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird ausdrücklich zu einer wesentlichen Vertragspflicht erklärt, deren Verletzung der AHI die Rechte aus § 16 dieser Vertragsbedingungen eröffnet.

3) Die Veranstaltungen finden, soweit in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, tagsüber statt und müssen in der Regel bis spätestens 20 Uhr beendet sein. Hochzeiten und sonstige Festlichkeiten (z.B. Taufen, kirchliche Feste, etc.) finden in der Zeit zwischen 16 Uhr bis 24 Uhr statt.

4) Der Mietgegenstand ist dem Mieter, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt wird, spätestens am Veranstaltungstag, eine Stunde vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Veranstaltung, zu überlassen. Schuldet AHI auch die Dekoration des Mietgegenstandes, beinhaltet die Abnahme auch die Abnahme der Dekoration. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. In diesem sind etwaige Mängel festzuhalten.

5) Der Mietgegenstand ist nach Durchführung der Veranstaltung, spätestens 2 Stunden nach dem im Vertrag vereinbarten Ende der Veranstaltung, im geräumten Zustand an AHI zurückzugeben. Durch den Mieter eingebaute Gegenstände, Aufbauten, Umbauten sind bis dahin restlos von ihm zu entfernen und der ursprünglich Zustand wieder herzustellen. Bei Rückgabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Darin sind etwaige Mängel festzuhalten.

Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes wird pro angefangener Stunde eine weitere Miete in Höhe von jeweils 100,- € fällig. Dies gilt nicht, wenn der Mieter, seine Lieferanten oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten haben.

 

§ 6 Ablauf der Veranstaltung

1) Der Mieter hat AHI bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung zu übermitteln. Soweit vertraglich vereinbart wurde, dass der Mieter eigene Lieferanten beauftragt, hat er AHI eine Liste dieser Lieferanten bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu übermitteln.

2) Der Mieter hat bis zu diesem Zeitpunkt den nach § 38 Versammlungsstättenverordnung NRW verantwortlichen Veranstaltungsleiter zu benennen.

3) Die Benutzung der Garderobe ist Sache des Mieters. AHI übernimmt für diese und den Verlust und die Beschädigung der abgegebenen Gegenstände keine Haftung. Etwas anderes gilt, falls vertraglich vereinbart wurde, dass die Garderobe und das Personal hierzu von AHI gestellt werden.

4) Das Kinderland untersteht alleine der Aufsichtspflicht des Mieters. AHI übernimmt hinsichtlich der Aufsichtspflicht keine Haftung. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung sichergestellt ist.

 

§ 6a „Livestream“

1) Die Veranstaltung wird auf Wunsch des Mieters in Echtzeit auf der Internetseite der AHI (www.ahi-location.com) übertragen und/oder kann über die App „Ahi Livestream“ empfangen werden („Livestream“).

2) Der Mieter verpflichtet sich, seine Besucher auf diesen Livestream vor der Veranstaltung (idealerweise schon mit der Einladung) hinzuweisen und die jeweilige Zustimmung der Besucher zu diesem Livestream und damit zu einer Liveübertragung der jeweiligen Besucher über das Internet einzuholen. Er verpflichtet sich seine Besucher auf die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und das Persönlichkeitsrecht hinzuweisen. Er weist seine Besucher außerdem darauf hin, dass die Veranstaltung von nicht Anwesenden im Internet, unter Eingabe eines vom Mieter zur Verfügung gestellten Passwortes, in Echtzeit verfolgt werden kann.

3) Der Mieter hat keinen Anspruch auf das ständige Bestehen des „Livestreams“.

 

§ 7 Werbung

Werbemaßnahmen hat der Mieter in eigener Regie durchzuführen. Es sind nur solche Werbemaßnahmen zulässig, die sich auf den im Vertrag vereinbarten Zweck unmittelbar beziehen. Weitere Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Veranstaltungsgelände der AHI bedürfen der vorherigen Zustimmung durch AHI.

 

§ 8 Dekoration, Bewirtung, Foto-/Kamerateam,  Orchester und Verhalten bei Mängeln

Die vertraglich vereinbarte und vom Mieter gewählte Dekoration, die Art der Bewirtung, das/die ausgesuchte(n) Orchester/Musiker und das Foto- /Kamerateam sind von AHI am Tag der Veranstaltung zu stellen. AHI weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, dass die vor Vertragsabschluss präsentierten Dekorationsvarianten lediglich der Stilorientierung dienen und somit nur beispielhafte Muster sind. AHI wird versuchen, die vom Mieter gewählte Dekorationsvariante mit den gezeigten Dekorationsartikel zu stellen. Die Dekorationsartikel können jedoch im Laufe der Zeit bis zum vereinbarten Veranstaltungsbeginn, abnutzungsbedingt oder durch Beschaffung neuerer und anderer Dekorationsartikel, geändert werden. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch auf eine optisch und qualitativ annähernde Dekorationsvariante, die der vor Vertragsabschluss präsentierten und gewählten Dekorationsvariante nahe kommt.

2) Der Mieter hat Mängel, die ihm bei Abnahme der Dekoration, der Bewirtung (gilt ausdrücklich auch für das bestellte und gelieferte Essen; Abnahme erfolgt hier zum Zeitpunkt der Lieferung des Essens und dem Ausschank der Getränke), des Foto-/Kamerateams und dem Orchester auffallen, unverzüglich AHI anzuzeigen. Sofern keine unverzügliche Mängelanzeige erfolgt, gilt der einwandfreie Zustand als bestätigt, soweit der Mieter die Mängel hätte erkennen können.

3) Falls vertraglich vereinbart wird, dass AHI auch Getränke liefern soll, beinhaltet dies nur die Lieferung von Wasser, Cola und Fanta/Gerri. Die Lieferung weiterer Getränke durch AHI bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

4) Der Mieter ist nach vorheriger, gesonderter schriftlicher Vereinbarung von AHI berechtigt, neben den von AHI bestellten, weitere Getränke auf eigene Kosten zu besorgen. Dies können auch alkoholische Getränke sein. Der Mieter hat in diesem Fall für den Ausschank seiner eingebrachten Getränke selbst zu sorgen. AHI wird von dieser Verpflichtung im Rahmen der vereinbarten Serviceleistung freigestellt.

5) Der Mieter darf, nach vorheriger Zustimmung durch AHI, den Mietgegenstand schmücken. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Die Gegenstände müssen mindestens nach den DIN-Vorschriften 4102 schwer entflammbar sein.

 

§ 9 GEMA-Gebühren

Der Mieter hat GEMA-pflichtige Werke rechtzeitig bei der GEMA anzumelden und ist ausschließlich für die Entrichtung der GEMA-Gebühren zuständig. AHI kann 2 Woche vor der Veranstaltung von dem Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie einen Beleg über die gezahlten GEMA-Gebühren verlangen. Werden die Unterlagen nicht gestellt, kann AHI nach einer Fristsetzung von einer Woche den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz verlangen.

 

§ 10 Feuerwehr und Sanitätsdienst, zusätzliche Kosten 

AHI kann vor der Veranstaltung Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst verständigen. Der Umfang der eingesetzten Dienstpersonen hängt vor allem von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab. Die betreffenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Diese Kosten sind nicht in der Miete enthalten. Spätestens zwei Wochen nach dem Veranstaltungstag erteilt AHI dem Mieter eine Schlussrechnung dieser Kosten.

 

§ 11 Sicherheit

1) Dem Mieter obliegt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitung. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich. Insbesondere hat er die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstätten-verordnung einzuhalten und zu beachten.

2) Sind von der Veranstaltung Gefahren zu erwarten, hat der Mieter der AHI auf Verlangen ein Sicherheitskonzept einer Sicherheitsfirma vorzulegen. Daraus muss sich ergeben, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen und ein sicherer Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist.

3) Während des Betriebs muss der Mieter oder sein verantwortlicher Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Der Mieter oder der von ihm beauftragte Veranstaltungsleiter haben die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache, mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst zu gewährleisten. Der Mieter bzw. der beauftragte Veranstaltungsleiter hat sich mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut zu machen. Hierzu hat sich der Mieter bzw. der Veranstaltungsleiter, vor Beginn der Veranstaltung an AHI zu wenden. Es wird klargestellt, dass sämtliche Betreiberpflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 der Versammlungsstättenverordnung NRW vom Mieter zu erfüllen sind.

4) Bei schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden können, hat der Mieter nach Rücksprache mit AHI die Veranstaltung abzubrechen. Dies gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

 

§ 12 Haftung des Mieters

1) Der Mieter hat die überlassenen Räume und Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in einem ordnungsgemäßen, bezugsfertigen Zustand und vollständig, einschließlich überlassener Schlüssel, Geräte und Anlagen zurückzugeben.

2) Nimmt der Mieter seine Sorgfaltspflichten nicht war oder verletzen seine Lieferanten, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ihre Sorgfaltspflichten, haftet er der AHI auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Dies gilt insbesondere bei einer Beschädigung des Mietgegenstandes; wird durch Beschädigung des Mietgegenstandes eine Neuvermietung behindert, so haftet der Mieter für den entstandenen Mietausfall und evtl. Regressansprüche von Folgemietern. Der Mieter muss sich im Streitfall entlasten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3) Soweit andere als die in Absatz 2 genannten Personen, insbesondere Besucher der Veranstaltung, Schäden am Mietgegenstand zufügen, ist der Mieter dafür gegenüber der AHI schadenersatzpflichtig, wenn ihm ein eigenes Verschulden zur Last fällt.

4) Der Mieter stellt AHI von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen AHI geltend gemacht werden, soweit sie vom Mieter, seinen Zulieferern oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.

5) Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, die mindestens folgende Deckungssummen aufweist:
- 3 Mio. € für Personenschäden
- 3 Mio. € für Sachschäden
- 3 Mio. € für Vermögensschäden.
Der Mieter weist der AHI den Abschluss einer solchen Versicherung 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch Vorlage des Versicherungsscheins nach. Andernfalls schließt AHI zu Lasten des Mieters die erforderliche Versicherung ab oder erklärt nach fruchtloser Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag.

§ 13 Haftung der AHI

1) AHI stellt die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand dem Mieter zur Verfügung. Sollten Mängel der Mietsache vorliegen, so werden diese von AHI unverzüglich nach Kenntnis abgestellt.

2) Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleichgültig ob sie aus mietrechtlicher Mängelhaftung, aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund abgeleitet werden – können gegen AHI nur geltend gemacht werden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt insbesondere auch für Mängel, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestanden; die verschuldensabhängige Haftung der AHI nach § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3) Die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 2 S. 1 gelten allerdings nicht, soweit Mietmängel oder sonstigen haftungsrelevante Tatbestände zu Schäden an Leben, Körper, Gesundheit (Personenschäden) geführt haben oder vermieterseitig eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Dann haftet AHI auch bei leichter Fahrlässigkeit.

4) Für eingebrachte Sache des Mieters, seinen Zulieferern und seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen übernimmt AHI außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit keinerlei Haftung.

§ 14 Hausrecht

Der Mieter hat für die Dauer der Veranstaltung – maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Dauer der Veranstaltung – das Hausrecht in dem Mietgegenstand, und auf dem Veranstaltungsgelände. AHI behält sich vor, dieses, bei Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, an sich zu ziehen. Bei der Ausübung des Hausrechts durch AHI sind die berechtigten Belange des Mieters, insbesondere die ihm aus dem vereinbarten Vertrag und diesen Vertragsbedingungen zustehenden Nutzungsrechte zu berücksichtigen.

 

§ 15 Rauchverbot

In dem Mietgegenstand gilt ein absolutes Rauchverbot. Auf dem Veranstaltungsgelände kann eine Raucherecke, unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, eingerichtet werden. AHI stellt in diesem Fall Aschenbecher in ausreichender Zahl zur Verfügung. Durch den Mieter ist sicherzustellen, dass Zigaretten nicht anders, als in den dafür vorgesehenen Behältnissen (Aschenbecher) entsorgt werden. Bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, die Raucherecke und den angrenzenden Bereich ordnungsgemäß zu reinigen und sämtliche Spuren des Rauchens (die Zigarettenstummel) zu beseitigen.

 

§ 16 Rücktritt vom Vertrag, Storno

1) Der geschlossene Vertrag ist für beide Seiten verbindlich. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur ausnahmsweise nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

2) AHI kann nach vorheriger fruchtloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) die Miete nicht rechtzeitig entrichtet worden ist,
b) wenn der Mieter die Anmeldung und Bezahlung der Gebühren bei der GEMA nicht vorgenommen und AHI die Zahlung auf Verlangen nicht angezeigt hat,
c) der Mieter die Veranstalterhaftpflicht-versicherung nicht nachgewiesen hat,
d) durch die Veranstaltung des Mieters eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt oder auf Grund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine solche Störung zu befürchten ist,
e) der vereinbarte Nutzungszweck vom Mieter geändert wird,
f) behördliche Genehmigungen, die der Mieter einholen muss, nicht vorliegen, gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Betriebsvorschriften der Versammlungs-stättenverordnung, für deren Einhaltung der Mieter sorgen muss, verstoßen wird oder behördliche Auflagen, die der Mieter einhalten muss, nicht beachtet werden,
g) der Mieter, ohne hierzu von AHI ermächtigt zu sein, den Mietgegenstand einem Dritten überlässt,
h) der Mieter, entgegen § 5 Abs. 2, es zulässt, dass auf der Veranstaltung Personen, Minderheiten, Völkergruppen, politische Parteien bzw. sonstige Gruppierungen verunglimpft, diskriminiert oder in einer anderen Art und Weise herabgewürdigt werden.
Im Falle des Rücktritts der AHI ist die gezahlte Miete an den Mieter zurückzuerstatten; dies gilt jedoch nicht, falls der Mieter die in a) bis h) genannten Gründe zu vertreten hat.

3) Der Mieter kann bis 9 Monate vor Beginn der Veranstaltung mietfrei vom Vertrag zurücktreten. Danach ist ein Rücktritt nur mit folgenden Stornosätzen möglich:
- bis 5 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 25 %
- bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
- weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 100 %
der vertraglich vereinbarten Miete. Die Absage muss schriftlich erfolgen. Wenn AHI weitergehende Aufwendungen bis zur Absage hatte, darf sie diese Kosten dem Mieter zusätzlich berechnen. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass der AHI ein geringerer oder keinerlei Schaden entstanden ist. Auf Verlangen wird AHI dem Mieter entsprechende Auskünfte erteilen.

4) Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt ausfällt, kann jede Partei den Rücktritt erklären. In diesem Fall entfallen die Pflichten zur Gebrauchsüberlassung und zur Mietzahlung. Eine bereits erbrachte Mietzahlung ist zurückzuerstatten. Bis dahin gemachte Aufwendungen hat jede Vertragspartei selbst zu tragen. Als höhere Gewalt gilt u.a. nicht schlechtes Wetter.

 

§ 17 Schriftformklausel; salvatorische Klausel

1) Für die Vertragsbeziehungen sind ausschließlich die im Vertrag getroffenen schriftlichen Vereinbarungen maßgeblich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Festlegung. Dies gilt auch bzgl. der Aufhebung der Schriftformklausel.

2) Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein, berührt dies nicht den Fortbestand des übrigen Vertrages. Die ungültige Klausel wird - soweit vorhanden – durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt.

 

§ 18 Gültigkeit der deutschen Fassung

Es gilt ausschließlich die deutsche Fassung dieser Vertragsbedingungen. Die Bedingungen verfasst in anderen Sprachen sind nach bestem Wissen übersetzt. Sie entfalten jedoch keine rechtliche Wirkung.

 

§ 19 Rechtswahl; Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. Soweit die Vertragspartner Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als Gerichtsstand Ratingen bestimmt.